Satzung des Vereins

Satzung als PDF-Dokument

I            Zweck, Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

Der am 1.12.1975 in Hamburg gegründete Segelverein führt den Namen Segelclub Alsterufer e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach Grundsätzen des Amateursportes. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

II          Mitgliedschaft

§ 1

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahren und jugendlichen Mitgliedern bis zu 18 Jahren.

§ 2

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet dann entgültig. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 79 BGB.

§ 3

Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe dieser Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod.

Die Austrittserklärung eines Mitgliedes ist schriftlich einzureichen. Der Austritt kann jeweils nur am Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen und ist mit einer Frist von 6 Wochen zu erklären.

Den Ausschluß eines Mitgliedes kann der Vorstand durch Beschluß vornehmen, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate in Verzug ist, den Zielen des Vereins zuwiederhandelt oder sonst seine Mitgliedspflichten grob verletzt.

Vor dem Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

III       Organe

§ 1

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 2

Die Mitgliederversammlung ist zuständig

a) für die Wahl des Vorstandes
b) für die Festsetzung der Beiträge
c) für die Änderung der Satzung
d) für die Auflösung des Vereins

§ 3

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. In jedem Geschäftsjahr findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitglieder haben das Recht, zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

§ 4

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen, Satzungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und bei dem Vereinsvorstand eingesehen werden kann.

§ 5

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem engeren Vorstand, nämlich dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie drei Beisitzern
b) dem erweiterten Vorstand. Hierzu werden hinzubestellt, die für die Wartung und Pflege und Einteilung der Boote zuständigen Bootsführer, sowie diese nicht selbst Mitglieder des Vorstandes sind.

§ 6

Der Verein wird gerichtlich und auch außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten. Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 7

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Er ist zuständig

1. für die Bewilligung der Ausgaben
2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
3. die Aufnahme, den Ausschluß von Mitgliedern
4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Zeichnungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem zu bestimmenden Vorstandsmitglied. Bei Beträgen unter DM 1.000, ist jedes bestellte Vorstandsmitglied einzeln zeichnungsberechtigt.

IV      Beiträge

§ 1

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Hauptversammlung im voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

V        Gewinnverwendung, Begünstigungsverbot

§ 1

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Siehe hier auch I. § 1.

§ 2

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalsanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

VI      Auflösung

§ 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Für den Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern und dem Betrieb geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V.